Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Leistungen und Lieferungen der Jost Gruppe
1. Geltungsbereich
1.1 Generell
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „AGB“) gelten, wenn sie im schriftlichen Angebot (nachfolgend „Angebot“) oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung der JOST-Gruppengesellschaft (nachfolgend „Lieferant“) ausdrücklich als anwendbar erklärt werden bzw. wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gemäss Ziffer 11.1 entstanden ist.
Sofern im Angebot weitere integrierende Bestandteile (SIA-Normen, Normen des ESTI, Regieansätze des Lieferanten, etc.) als anwendbar erklärt werden, gehen diese Bestimmungen den vorliegenden AGB vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder andere abweichende Konditionen gelten nur dann, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.2 Leistungs- und Lieferungstypen
Die vorliegenden AGB gelten für folgende Typen von Leistungen und Lieferungen:
- Planungs-, Überwachungs- und Beratungsleistungen (auftragsrechtliche Leistungen gemäss Art. 394 ff. OR);
- Ausführungsdienstleistungen, insbesondere Neuinstallationen, Änderungen, Reparaturen, Anschluss von Ausrüstungen sowie Entwicklung/Anpassung von Software und Systemintegrationslösungen (werkvertragliche Leistungen gemäss Art. 363 ff. OR);
- dauerhafter Betrieb und Wartung von Ausrüstungen, Installationen sowie Hard- und Software des Bestellers.
Für den ausschliesslichen Wiederverkauf von Ausrüstungen und Lizenzen an Software von Drittherstellern sowie für Arbeitsnehmerüberlassung bzw. Arbeitsleihe gelten nicht diese AGB, sondern spezielle allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten bzw. die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Leistungen und Lieferungen
2.1 Des Lieferanten
Die Leistungen und Lieferungen des Lieferanten sind im Angebot abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Regiearbeiten gemäss Ziffer 9.5 sowie gemäss Ziffer 12 vereinbarte Leistungsänderungen.
2.2 Von Dritten
Unterlieferanten: Der Lieferant ist berechtigt, Teile der Leistungen an Unterlieferanten zu übertragen und haftet dem Besteller gegenüber für deren Leistungen wie für eigene. Für vom Besteller vorgeschriebene Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden Unterlieferanten.
Nebenunternehmer: Setzt die Erbringung Leistungen Dritter voraus, schliesst der Besteller mit diesen in eigenem Namen Verträge ab. Der Besteller ist für Auswahl, Instruktion, Überwachung und die Koordination der Schnittstellen verantwortlich.
3. Mitwirkungspflichten des Bestellers
3.1 Allgemeines
Der Besteller stellt dem Lieferanten alle für die Leistungserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Für deren Richtigkeit übernimmt der Lieferant keine Verantwortung, sofern nicht die Überprüfung ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört. Verzögerungen und Mehraufwand infolge nicht richtiger Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Bestellers.
3.2 Spezifische Mitwirkungspflichten
Weitere spezifische Mitwirkungspflichten werden im Angebot definiert.
4. Vergütungsarten
4.1 Allgemeines
Gemäss Angebot werden Leistungen und Lieferungen zu Einheitspreisen und/oder als Pauschal- oder Globalpreis und/oder nach Aufwand zu Regiesätzen vergütet.
4.2 Pauschal- und Globalpreise
Pauschal- und/oder Globalpreise können für die Gesamtheit oder einzelne Teile vereinbart werden. Eine Preisanpassung ist lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 373 Abs. 2 OR möglich. Für Globalpreise gelten die Teuerungsanpassungen gemäss Ziffer 5.2.
4.3 Einheitspreise
Einheitspreise bestimmen die Vergütung für eine einzelne im Angebot definierte Position. Die geschuldete Vergütung bestimmt sich nach benötigten Mengeneinheiten unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung.
4.4 Nach Aufwand
Leistungen ohne Einheits-, Pauschal- oder Globalpreis (Regiearbeiten) werden zu den im Angebot spezifizierten Ansätzen nach Aufwand vergütet.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Zahlungsfrist
Rechnungen werden innert 30 Tagen nach Zustellung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller einen Verzugszins von 5 % p.a.
5.2 Teuerung
Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen hat der Lieferant bei Global- und Einheitspreisen Anspruch auf Anpassung der Vergütung an die Teuerung nach Massgabe der Teuerungsregelung des Verbandes Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen EIT.swiss.
6. Fertigstellungstermine
Lieferfristen und Fertigstellungstermine gelten unter der Bedingung, dass:
- der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Beginn der Arbeiten gestattet;
- nicht mangelhafte oder ausbleibende Leistungen Dritter die Erfüllung verunmöglichen oder wesentlich erschweren;
- der Besteller die notwendigen Unterlagen, Informationen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt.
7. Lagerraum und Versicherungspflicht
Bei grösseren Lieferungen stellt der Besteller trockene und verschliessbare Räume als Lager zur Verfügung, übernimmt die Haftung für die gelieferten Waren und sorgt für eine angemessene Versicherungsdeckung gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschaden.
8. Regiearbeiten
Nicht vereinbarte Arbeiten – insbesondere nachträglich gewünschte Änderungen oder notwendige Mehrarbeiten – werden zu den Regieansätzen gemäss Ziffer 4.4 verrechnet und dem Besteller laufend in Rechnung gestellt.
9. Gewährleistung und Abnahme
Sofern im Angebot keine Termine für die Prüfung und/oder Abnahme festgelegt sind, hat der Besteller die Lieferungen und Leistungen sofort zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen.
10. Vertragsverhältnis und Beendigung
Vor einem allfälligen Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 107 ff. OR hat die den Anspruch erhebende Partei in jedem Falle eine Frist zur nachträglichen Erfüllung von mindestens 30 Tagen anzusetzen.
Für Dienstleistungen betreffend Betrieb und Wartung von Ausrüstungen, Installationen sowie Hard- und Software gelten die im Angebot genannten Kündigungsfristen. Vorbehalten bleibt das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung beim Vorliegen wichtiger Gründe.
11. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder der Bestimmungen des Angebots bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alle Rechtsstreitigkeiten aus diesen AGB bzw. dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden durch das ordentliche Gericht entschieden.
Gerichtsstand ist Brugg. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Wohnsitz bzw. statutarischen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht.